Satzung des Haus Neudorf e.V.

Präambel

Haus Neudorf soll ein Ort solidarischer Verbundenheit mit den schwächsten Gliedern der Gesellschaft sein. Dabei gilt richtungsweisend eine Verpflichtung auf Gerechtigkeit für alle: für Kinder, Jugendliche, benachteiligte Erwachsene und Familien. Gefördert wird eine Kultur der Barmherzigkeit, die gleichzeitig jeden Menschen zu eigenem Tun ermutigt.

Der Selbstanspruch einer demokratischen Gesellschaft schließt Freiheit, Gleichheit und Teilhabe für jeden einzelnen ein. Der Verein tritt dafür ein, dass dieser Selbstanspruch innerhalb der Gesellschaft fortwährend überprüft wird. Haus Neudorf soll für Begegnungen und Diskurse zur Bekämpfung großer Armut ein öffentlicher Raum und ein Forum für jedermann sein.

Bei seiner Aufgabenstellung beruft sich der Verein auf das Lebenswerk von Pater Joseph Wresinski. Beispielhaft wandte er sich Menschen zu, deren Lebensumstände ein menschenwürdiges Leben in Frage stellen. Sein Engagement war getragen von einer parteilichen Solidarität mit denjenigen, denen eine faire Teilhabe an den Gütern der Gesellschaft vorenthalten war. Der Verein stützt sich auf die Arbeitsweise der von ihm aufgebauten Bewegung ATD Vierte Welt. Einschließlich ihrer vielfältigen internationalen Aktivitäten ist sie im Sinne ihres Gründers darauf gerichtet, dass Menschen nicht von der Fürsorge anderer abhängig werden oder bleiben, sondern die Möglichkeiten zu einem Leben in Verantwortung für sich und andere erhalten.

Die Projekte und Aktivitäten von « Haus Neudorf e.V. » werden daraufhin ausgerichtet, dass eine möglichst umfassende Verwurzelung in der Region Nordbrandenburgs, insbesondere im Blick auf die sozialen und kulturellen Aufgaben, erfolgt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei jungen Menschen.

« Haus Neudorf e.V. » bemüht sich intensiv um einen Ausbau solidarischer Beziehungen und das wechselseitige Verständnis fördernde Beziehungen mit Menschen in Ost-, Mittel- und Westeuropas. In geeigneter Weise soll eine Beteiligung an Aufgaben zur deutsch polnischen Verständigung und zur Verständigung mit anderen Staaten Europas erfolgen. Zum geistigen Hintergrund gehören dabei die Erfahrungen auf dem Gebiet der deutsch-französischen Versöhnung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen « Haus Neudorf e.V. ».
  2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Prenzlau eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gerswalde.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Ziele des Vereins sind die Erforschung und Überwindung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Integration von sozial benachteiligten Randgruppen in die Gesellschaft und deren Sensibilisierung. Ein Schwerpunkt der Arbeit ist, die betroffenen Menschen in die Ausarbeitung und Durchführung aller Projekte mit einzubeziehen. Der Verein führt das Haus personell, materiell und ideell als Zentrum eines ost­-westeuropäischen Forums für soziale Integration.
  2. Im Interessenverbund mit anderen Trägern leistet der Verein einen Beitrag zur Förderung der Bildung. Durch ausbildungsvorbereitende Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und politischen Bildung sowie durch Maßnahmen unter Inanspruchnahme der öffentlichen Arbeitsförderung soll zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur des ländlichen Raumes der Uckermark und zur Erhöhung der Vermittlungschancen arbeitsloser Jugendlicher und Erwachsener beigetragen werden.
  3. Durch Angebote, gegebenenfalls in Form von Pilotprojekten, bemüht sich der Verein in besonderer Weise die Armutsproblematik in das öffentliche Bewusstsein zu rücken. Gleichzeitig sollen Menschen jeden Alters und sozialer Herkunft befähigt werden, eigenverantwortlich an der Gestaltung einer demokratischen Gesellschaft teilzunehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche und juristische Person erwerben, insofern sie sich den in § 2 genannten Zwecken des Vereins verpflichtet fühlt und an deren Verwirklichung mitwirken will.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, der Vorstand entscheidet.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang derselben Beschwerde eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet darüber.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter der Vereinsanschrift. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, spätestens bis zum 30. September des Jahres.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Hierzu kann der Betroffene schriftlich zu Händen der Mitgliederversammlung oder durch Erklärung auf der Mitgliederversammlung Stellung nehmen. Nimmt das Mitglied an der Versammlung nicht teil, ist diesem der mit den Gründen versehene Ausschlussbeschluss mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Anlage zur Satzung festgehalten. 

Der Verein nimmt Spenden entgegen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zusammen. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit von seinem Vertreter, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied. Ein Quorum ist nicht erforderlich. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, vorausgesetzt die Mitglieder des Vorstandes sind entsprechend § 10 Abs. 7 erschienen. Jedes Mitglied kann maximal drei Vollmachten erhalten. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist, oder, im Falle der Nichterfüllung dieser Bedingung, wenn der Beschluss auf einer weiteren, nicht früher als vier Wochen nach der ersten Sitzung einzuberufenden Mitgliederversammlung wiederholt wird. Für die Auflösung des Vereins gilt § 11.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet ihn. Sie wählt jährlich einen Rechnungsprüfer sowie einen stellvertretenden Rechnungsprüfer und kann über alle wichtigen Fragen in einer den Vorstand bindenden Form Beschlüsse fassen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus höchstens sieben (7) Personen, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der regionale Bezug soll durch mindestens drei Vorstandsmitglieder zum Ausdruck kommen. Der Vorstand beruft aus den Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister sowie einen Schriftführer.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass darunter der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, sich befinden muss.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit.

§ 10 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Angelegenheiten nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand beruft die Leitung des Hauses. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand wacht über die Einbeziehung der Bevölkerung der Region und die Berücksichtigung insbesondere derjenigen, die von sozialer Isolierung und Armut betroffen sind. Er achtet auf die Einhaltung der Zwecke und Aufgaben, wie sie unter § 2 beschrieben sind.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich einlädt, gefasst. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von einer Woche zu wahren.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  8. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder im Umlaufverfahren an der Abstimmung teilnehmen.
  9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und vom Vorstand auf seiner nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so kann der Vorstand binnen vier Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung einladen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Eine Auflösungsentscheidung bedarf 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung des „Vereins Haus Neudorf e.V.“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an ATD Vierte Welt e.V. oder bei dessen Auflösung an den Dachverband der Wohlfahrtspflege, bei dem „Haus Neudorf e.V.“ Mitglied ist, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zukommen lässt. Im Zweifelsfall hat ein Verein mit kirchlicher Anbindung Vorrang.

§ 13 Gültigkeit dieser Satzung

Der Verein wurde am 26. April 1997 gegründet.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.06.2021 in Neudorf beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Die Satzung ist hier als Download verfügbar.